33 Abs. 3 VRPG). Allerdings hat der Beschwerdeführer mit seinem fristgerechten Antrag, die Verfügung der ASMV vom 21. Januar 2016 sei aufzuheben, auch den Antritt zum Normalvollzug (Ziffer 1.3 der Verfügung) mitangefochten. Die POM hätte in ihrem Entscheid folglich auch über die Vollzugsform befinden müssen. Ihr teilweises Nichteintreten auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2016 erfolgte zu Unrecht. Die obergerichtliche Beschwerde des Beschwerdeführers ist folglich teilweise gutzuheissen und der vorinstanzliche Entscheid in Bezug auf das teilweise Nichteintreten aufzuheben.