Die ASMV hat somit über die Vollzugsform für die Reststrafe verfügt, sodass diese als Teil des Anfechtungsobjektes Streitgegenstand bildete. Der vorläufige Verzicht der ASMV, während dem laufenden Beschwerdeverfahren Vollzugshandlungen vorzunehmen, führte nicht zu einer Verringerung des Streitgegenstandes. Es handelt sich vielmehr um eine faktische Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.