, Bern 2011, S. 148). Vorliegend hatte die ASMV in Ziffer 1.3 ihrer Verfügung vom 21. Januar 2016 verfügt, der Beschwerdeführer habe sich zum Antritt der Reststrafe zu melden. Unter Einbezug der Ausführungen der ASMV in der Verfügung vom 22. Dezember 2015 zum rechtlichen Gehör und dem Verfügungstitel «Aufgebots- und Vollzugsverfügung» ist offensichtlich, dass mit dieser Formulierung in Ziffer 1.3 der angefochtenen Verfügung vom 21. Januar 2016 der Antritt zum Normalvollzug gemeint war. Die ASMV hat somit über die Vollzugsform für die Reststrafe verfügt, sodass diese als Teil des Anfechtungsobjektes Streitgegenstand bildete.