7 Vollzugshandlungen vornehmen werde (vgl. Verfügung des Obergerichts vom 27. April 2016 in den amtlichen Akten 2016.POM.84). 16.2 Streitgegenstand bezeichnet denjenigen Teil des Anfechtungsobjekts, den die beschwerdeführende Partei von der Rechtsmittelinstanz überprüfen lassen will. Der Streitgegenstand kann nie über das Anfechtungsobjekt hinausgehen (MARKUS MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 2011, S. 148).