In Ziffer 1.3 des Dispositivs entschied sie, der Beschwerdeführer werde aufgeboten, zum Antritt der Reststrafe am Montag, 14. März 2016 09:00 Uhr, im Regionalgefängnis Bern, Genfergasse 22, 3011 Bern, zu erscheinen. In der Begründung der angefochtenen Verfügung finden sich jedoch keine konkreten Ausführungen zur Vollzugsform nach Widerruf des EM mehr (vgl. amtliche Akten ASMV, pag. 217 ff.). Im Laufe des Beschwerdeverfahrens vor der POM teilte die ASMV schliesslich mit Schreiben vom 15. März 2016 mit, dass sie bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens keine weiteren