Sie führte in dieser Verfügung aus, dass sie die Voraussetzungen für die Vollzugsform der Halbgefangenschaft gemäss Art. 77b StGB als nicht erfüllt erachte und die Reststrafe deshalb im Normalvollzug zu vollstrecken sei (amtliche Akten ASMV, pag. 197). Die angefochtene Verfügung vom 21. Januar 2016 betitelte die ASMV mit «Widerruf des Vollzuges in Form des Electronic Monitoring; Aufgebots- und Vollzugsverfügung». In Ziffer 1.3 des Dispositivs entschied sie, der Beschwerdeführer werde aufgeboten, zum Antritt der Reststrafe am Montag, 14. März 2016 09:00 Uhr, im Regionalgefängnis Bern, Genfergasse 22, 3011 Bern, zu erscheinen.