Mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 kündigte die ASMV dem Beschwerdeführer den Widerruf des Vollzuges in Form des EM und die Verweigerung der Vollzugsform der Halbgefangenschaft an und gewährte ihm das rechtliche Gehör (vgl. amtliche Akten ASMV, pag. 195 ff.). Sie führte in dieser Verfügung aus, dass sie die Voraussetzungen für die Vollzugsform der Halbgefangenschaft gemäss Art. 77b StGB als nicht erfüllt erachte und die Reststrafe deshalb im Normalvollzug zu vollstrecken sei (amtliche Akten ASMV, pag.