16. Zum Eventualantrag 16.1 In Bezug auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers, mit welchem er neben der Aufhebung des Entscheides der POM verlangt, die Verbüssung der Reststrafe in Form der Halbgefangenschaft zu gestatten, ist vorliegend zu prüfen, ob die POM diese Vollzugsform für die Reststrafe zu Recht nicht geprüft hat. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 kündigte die ASMV dem Beschwerdeführer den Widerruf des Vollzuges in Form des EM und die Verweigerung der Vollzugsform der Halbgefangenschaft an und gewährte ihm das rechtliche Gehör (vgl. amtliche Akten ASMV, pag.