b EM-Verordnung verstösst demnach gegen Bundesrecht und findet keine Anwendung mehr. Der Beschwerdeführer wurde zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 36 Monaten verurteilt (vgl. amtliche Akten ASMV, pag. 42). Der Strafvollzug in Form des EM dürfte ihm daher im heutigen Zeitpunkt sowieso nicht mehr bewilligt werden.