Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist daher gewahrt. Der Widerruf des EM-Vollzugs erfolgte folglich rechtmässig. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 15.6 Im Übrigen ist auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1253/2015 vom 17. März 2016 hinzuweisen. Demnach erlaubt das Bundesrecht den Strafvollzug in Form des EM bei teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen, deren Gesamtdauer ein Jahr überschreitet, nicht, selbst wenn der unbedingt ausgesprochene Teil der Strafe unter einem Jahr liegt. Art. 3 Abs. 1 Bst. b EM-Verordnung verstösst demnach gegen Bundesrecht und findet keine Anwendung mehr.