Der Abbruch war geeignet, um den Regeln des Strafvollzugs zur Durchsetzung zu verhelfen. Er war sodann notwendig, da sich der Beschwerdeführer auch nach Verwarnungen erneut nicht an Weisungen der Vollzugsbehörden hielt und davon ausgegangen werden musste, dass mildere Massnahmen nicht zu einer zuverlässigen Einhaltung des Vollzugsprogrammes und den Weisungen der Vollzugsbehörden führen würden. Der Abbruch der Sondervollzugsform, auf welche kein Rechtsanspruch besteht, ist dem Beschwerdeführer sodann zumutbar. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist daher gewahrt.