6 Die Kammer pflichtet der POM bei und erachtet die Voraussetzungen zur Bewilligung des EM-Vollzugs gemäss Art. 4 Bst. g und h EM-Verordnung ebenfalls als nicht erfüllt. Ein Abbruch des EM-Vollzugs ist somit grundsätzlich zulässig (vgl. Art. 11 Abs. 4 EM-Verordnung). Der Abbruch war geeignet, um den Regeln des Strafvollzugs zur Durchsetzung zu verhelfen.