Dass unter diesen Umständen das von den Vollzugsbehörden dem Beschwerdeführer nur beschränkt entgegengebrachte Vertrauen in den ersten Monaten des EM-Vollzugs von September 2015 bis Januar 2016 noch ganz verloren ging, ist nachvollziehbar. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor den Vorinstanzen versuchte, Abweichungen vom Vollzugsplan auf die Auswechslung der EM-Überwachungsgeräte und angebliche Veränderungen im Überwachungsradius zurück zu führen, belegt seine mangelnde Einsicht und Bereitschaft, sich mit der notwendigen Zuverlässigkeit dem Vollzugsprogramm zu unterziehen.