An mehreren Tagen kehrte er während der Arbeitszeiten mehrmals nach Hause zurück (vgl. amtliche Akten ASMV, pag. 188). Unabhängig davon, ob diese Besuche im Zusammenhang mit seiner Arbeit standen, wie der Beschwerdeführer vor den Vorinstanzen behauptete, oder nicht, ob er sich tatsächlich in der Wohnung aufhielt oder allenfalls nur im Keller oder der Tiefgarage, handelt es sich um Abweichungen von dem, was die Vollzugsbehörden aufgrund des Wochenplanes erwarteten. Sogar nachdem das Verfahren bezüglich Abbruch des EM-Vollzuges bereits in Gang war, hielt der Beschwerdeführer den Wochenplan nicht ein (vgl. amtliche Akten ASMV, pag.