Für die Einreichung des Belegs für die Tennisstunde vom 14. November 2015 reichte eine Ermahnung ebenfalls nicht aus. Weiter war der Beschwerdeführer im Monat November 2015 unbestrittenermassen nicht wie abgemacht «in der Regel» um 9 Uhr an seinem Arbeitsort an der Freiburgstrasse in Bern. An mehreren Tagen kehrte er während der Arbeitszeiten mehrmals nach Hause zurück (vgl. amtliche Akten ASMV, pag.