So heisst es in Art. 4 Bst. g EM- Verordnung, die verurteilte Person müsse bereit sein, sich einem im Voraus vereinbarten Vollzugsprogramm zu unterziehen. Gemäss Art. 9 Abs. 1 EM- Verordnung hat die verurteilte Person die Weisungen der Einweisungs- und Vollzugsbehörde und der Abteilung Bewährungshilfe und alternativer Strafvollzug (ABaS) strikte einzuhalten. Mit diesen Weisungen ist nicht nur das unterzeichnete Vollzugsprogramm gemeint.