Es ist zwar zutreffend, dass dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen ist, er sei zu Zeiten, zu denen er in der Wohnung hätte sein müssen, nicht dort gewesen. Allerdings ist beim EM nicht vorgesehen, dass die verurteilte Person in der Zeit, in der sie sich nicht in der eigenen Wohnung befindet, frei über ihren Aufenthaltsort entscheiden und die Arbeitszeiten frei wählen kann. Die notwendige strikte Einhaltung des Wochenplanes und die Engmaschigkeit des Vollzugsregimes gehen aus den Bestimmungen der EM-Verordnung klar hervor. So heisst es in Art. 4 Bst.