5 werde, habe er anstandslos und ohne jegliche Reklamation jederzeit eingehalten. Der Abbruch sei widerrechtlich erfolgt oder zumindest absolut unverhältnismässig. 15.5 Die Kammer schliesst sich der Begründung der POM an, wonach das Vollzugsprogramm und der dazugehörige Wochenplan zwingend einzuhalten sind. Es ist zwar zutreffend, dass dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen ist, er sei zu Zeiten, zu denen er in der Wohnung hätte sein müssen, nicht dort gewesen.