Der Beschwerdeführer habe im November 2015 zumindest die Regel zur Ausnahme gemacht. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der Vollzugsvereinbarung nicht selbst bestimmen können, wo er den Arbeitstag beginne und wann er seine Wohnung verlasse. Auch die Beanstandung des Beschwerdeführers am neu installierten Empfangsgerät könne nicht als Rechtfertigung der festgestellten Abweichung vom Wochen- und Vollzugsplan herangezogen werden. Die POM erachtete daher die Voraussetzungen von Art. 4 Bst. g und h der EM-Verordnung als nicht erfüllt.