15.3 Die POM führte in ihrem Entscheid vom 12. Mai 2016 aus, bereits von der Gesuchseinreichung am 18. August 2014 bis zur effektiven Bewilligung des EM-Vollzuges am 16. September 2015 habe der Beschwerdeführer mehrfach Fristen unbenutzt verstreichen lassen und mit falschen Angaben die Sondervollzugsform erschleichen bzw. den Strafantritt hinauszögern wollen. Das unzuverlässige Verhalten des Beschwerdeführers habe sich dann in der Anfangsphase des EM-Vollzugs bestätigt, indem er wegen Nichteinreichens der Lohnabrechnung für den Monat September 2015 und die Quittung der Tennisstunde vom 14. November 2015 habe