Die Vollzugsstelle EM habe der Beschwerdeführer nie über diese Änderungen des Vollzugsprogramms informiert. 15.3 Die POM führte in ihrem Entscheid vom 12. Mai 2016 aus, bereits von der Gesuchseinreichung am 18. August 2014 bis zur effektiven Bewilligung des EM-Vollzuges am 16. September 2015 habe der Beschwerdeführer mehrfach Fristen unbenutzt verstreichen lassen und mit falschen Angaben die Sondervollzugsform erschleichen bzw. den Strafantritt hinauszögern wollen.