An zwei Tagen habe er als Arbeitsbeginn 9 Uhr angegeben, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch zu Hause gewesen sei. Zudem sei er an verschiedenen Tagen im November 2015 während der Arbeitszeit mehrmals in seine Wohnung zurückgekehrt. Die Vollzugsstelle EM habe der Beschwerdeführer nie über diese Änderungen des Vollzugsprogramms informiert.