EM-Verordnung nicht mehr erfülle. Sie schilderte, dass der Beschwerdeführer die Lohnabrechnung des Monats September 2015 und den Rechnungsbeleg für sein Tennisspiel am 14. November 2015 nicht fristgerecht beigebracht habe. Er habe sich nicht an das Vollzugsprogramm gehalten. Im Monat November 2015 sei er lediglich an fünf Arbeitstagen morgens zum Arbeitsbeginn an seinem Arbeitsort an der Freiburgstrasse in Bern gewesen. An zwei Tagen habe er als Arbeitsbeginn 9 Uhr angegeben, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch zu Hause gewesen sei.