EM-Verordnung kann EM zur Anwendung gelangen anstelle des Vollzugs von Freiheitsstrafen von 20 Tagen bis zu zwölf Monaten. Aufgrund der «Kann»-Formulierung wird deutlich, dass auf den Vollzug in Form des EM kein Rechtsanspruch besteht. Er ist an eine grosse Zahl besonderer Voraussetzungen geknüpft, denen die verurteilte Person gerecht werden muss (vgl. Art. 4 EM-Verordnung). Insbesondere muss die verurteilte Person bereit sein, sich einem im Voraus vereinbarten Vollzugsprogramm zu unterziehen (Art. 4 Bst. g EM-Verordnung).