Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist umstritten und zu prüfen, ob der Widerruf der Bewilligung zum Strafvollzug in Form des EM durch die ASMV rechtmässig war. 15.1 Das EM ist eine besondere Vollzugsform (vgl. Art. 1 der Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen in Form des Electronic Monitoring [EM-Verordnung; BSG 341.12]). Es handelt sich dabei um einen elektronisch überwachten Hausarrest während der arbeitsfreien Zeit. Nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a EM-Verordnung kann EM zur Anwendung gelangen anstelle des Vollzugs von Freiheitsstrafen von 20 Tagen bis zu zwölf Monaten.