12. Auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers, mit welchem dieser den Vollzug der Reststrafe in Form von Halbgefangenschaft verlangte, ist die POM in ihrem Entscheid vom 12. Mai 2016 nicht eingetreten. Im Beschwerdeverfahren schliesst sie ebenfalls auf ein diesbezügliches Nichteintreten. Sie begründete dies damit, dass der Vollzug in Halbgefangenschaft nicht Eingang in die Verfügung und insbesondere das Dispositiv der ASMV gefunden habe und damit ausserhalb des Streitgegenstandes liege. Der Beschwerdeführer hingegen macht geltend, die POM habe durch Nichteintreten auf sein Eventualbegehren eine Rechtsverweigerung begangen.