2 6. Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (vgl. amtliche Akten SK 16 220, pag. 59 f.) 7. Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 19. Juli 2016 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte (vgl. amtliche Akten SK 16 220, pag. 79). 8. Am 30. August 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme (Replik) ein (vgl. amtliche Akten SK 16 220, pag. 93 ff.).