Der Entscheid der POM vom 12.5.2016 resp. die Verfügung des ASMV vom 21.1.2016 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Verbüssung der Reststrafe in Form der Halbgefangenschaft zu gestatten. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - 5. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 15. Juni 2016 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (vgl. amtliche Akten SK 16 220, pag. 53 ff.).