2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 22. Februar 2016 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: POM), wobei er die Aufhebung der Verfügung der ASMV vom 21. Januar 2016 und die Weiterführung des Vollzugs in Form des EM beantragte. Eventualiter verlangte er, die Verfügung der ASMV sei in Bezug auf den Vollzug der Reststrafe aufzuheben und die ASMV sei anzuweisen, den Vollzug der Reststrafe mittels Halbgefangenschaft vorzunehmen (vgl. amtliche Akten 2016.POM.84).