(nachfolgend: Beschwerdeführer) erteilte Bewilligung vom 16. September 2015 zum Vollzug einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten abzüglich 36 Tage in Form des Electronic Monitoring (nachfolgend: EM). Sie brach die Sondervollzugsform des EM per 26. Januar 2016 ab, hielt fest, dass die verbüsste Zeit in Form des EM von 3 Monaten und 29 Tagen als vollzogen an die Strafe angerechnet werde und bot den Beschwerdeführer auf den 14. März 2016 zum Antritt der Reststrafe im Regionalgefängnis Bern auf. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie sinngemäss die aufschiebende Wirkung (vgl. amtliche Akten ASMV, pag. 217 ff.).