Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 16 220 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Oktober 2016 Besetzung Oberrichter Zihlmann (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Guéra Gerichtsschreiberin Hiltbrunner Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt C.________, Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 12. Mai 2016 (2016.POM.84) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Verfügung vom 21. Januar 2016 widerrief die Abteilung Straf- und Massnah- menvollzug des Amtes für Justizvollzug (früher: Amt für Freiheitsentzug und Be- treuung) des Kantons Bern (nachfolgend: ASMV) die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erteilte Bewilligung vom 16. September 2015 zum Vollzug einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten abzüglich 36 Tage in Form des Electronic Monito- ring (nachfolgend: EM). Sie brach die Sondervollzugsform des EM per 26. Januar 2016 ab, hielt fest, dass die verbüsste Zeit in Form des EM von 3 Monaten und 29 Tagen als vollzogen an die Strafe angerechnet werde und bot den Beschwerdefüh- rer auf den 14. März 2016 zum Antritt der Reststrafe im Regionalgefängnis Bern auf. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie sinngemäss die aufschiebende Wir- kung (vgl. amtliche Akten ASMV, pag. 217 ff.). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 22. Februar 2016 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: POM), wobei er die Aufhebung der Verfügung der ASMV vom 21. Januar 2016 und die Weiterführung des Vollzugs in Form des EM beantragte. Eventualiter verlangte er, die Verfügung der ASMV sei in Bezug auf den Vollzug der Reststrafe aufzuheben und die ASMV sei anzuweisen, den Vollzug der Rest- strafe mittels Halbgefangenschaft vorzunehmen (vgl. amtliche Akten 2016.POM.84). 3. Mit Entscheid vom 12. Mai 2016 wies die POM die Beschwerde ab, soweit sie dar- auf eintrat (vgl. amtliche Akten SK 16 220, pag. 17 ff.). 4. Am 12. Juni 2016 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher B.________, beim Obergericht Beschwerde gegen den Entscheid der POM vom 12. Mai 2016 und stellte folgende Anträge (vgl. amtliche Akten SK 16 220, pag. 1 ff.): 1. Der Entscheid der POM vom 12.5.2016 resp. die Verfügung des ASMV vom 21.01.2016 sei auf- zuheben und dem Beschwerdeführer die Verbüssung der Reststrafe mittels electronic monito- ring zu gestatten. 2. Eventualiter: Der Entscheid der POM vom 12.5.2016 resp. die Verfügung des ASMV vom 21.1.2016 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Verbüssung der Reststrafe in Form der Halbgefangenschaft zu gestatten. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - 5. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 15. Juni 2016 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (vgl. amtliche Akten SK 16 220, pag. 53 ff.). 2 6. Mit Schreiben vom 27. Juni 2016 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Aus- führungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei (vgl. amtliche Akten SK 16 220, pag. 59 f.) 7. Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 19. Juli 2016 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte (vgl. amtliche Akten SK 16 220, pag. 79). 8. Am 30. August 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme (Replik) ein (vgl. amtliche Akten SK 16 220, pag. 93 ff.). 9. Die POM verzichtete mit Eingabe vom 2. September 2016 darauf, zu duplizieren, und hielt an ihren bisherigen Ausführungen und Anträgen fest (vgl. amtliche Akten SK 16 220, pag. 107). II. Formelles 10. Gemäss Art. 81a des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts als letzte kantonale In- stanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 82 SMVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), nament- lich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 11. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 81 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom ange- fochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 79 VRPG). 12. Auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers, mit welchem dieser den Vollzug der Reststrafe in Form von Halbgefangenschaft verlangte, ist die POM in ihrem Entscheid vom 12. Mai 2016 nicht eingetreten. Im Beschwerdeverfahren schliesst sie ebenfalls auf ein diesbezügliches Nichteintreten. Sie begründete dies damit, dass der Vollzug in Halbgefangenschaft nicht Eingang in die Verfügung und insbe- sondere das Dispositiv der ASMV gefunden habe und damit ausserhalb des Streit- gegenstandes liege. Der Beschwerdeführer hingegen macht geltend, die POM ha- be durch Nichteintreten auf sein Eventualbegehren eine Rechtsverweigerung be- gangen. Ist ein Prozessentscheid angefochten, bildet die Frage der fehlenden oder wegge- fallenen Prozessvoraussetzung Gegenstand der materiellen Prüfung (MARKUS MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 2011, S. 207). Vorlie- gend ist somit im materiellen Teil zu überprüfen, ob die POM auf den Eventualan- trag des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und die Frage der Voll- zugsform für die Reststrafe nicht behandelt hat. Auf den Eventualantrag des Be- schwerdeführers ist daher einzutreten. 3 13. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde hingegen insoweit, als der Beschwerde- führer neben der Aufhebung des Beschwerdeentscheids der POM vom 12. Mai 2016 auch die Aufhebung der Verfügung der ASMV vom 21. Januar 2016 bean- tragt. Damit übersieht er, dass der Entscheid der POM an die Stelle dieser Verfü- gung getreten ist (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde). Anfechtungsobjekt kann daher ausschliesslich der vorinstanzliche Entscheid sein (statt vieler vgl. BVR 2010 S. 411 E. 1.4 mit Hinweisen). 14. Im Übrigen ist auf die Beschwerde vom 22. Februar 2016 einzutreten. Die Kogniti- on der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. Materielles 15. Zum Hauptantrag In Bezug auf den Sachverhalt und den bisherigen Verfahrensablauf kann vorab auf die amtlichen Akten der ASMV und der POM, insbesondere auf die diesbezügli- chen Ausführungen im Entscheid der POM vom 12. Mai 2016 sowie der Verfügung der ASMV vom 21. Januar 2016 verwiesen werden (vgl. amtliche Akten SK 16 220, pag. 17 ff. und 31 ff.). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist umstritten und zu prüfen, ob der Widerruf der Bewilligung zum Strafvollzug in Form des EM durch die ASMV rechtmässig war. 15.1 Das EM ist eine besondere Vollzugsform (vgl. Art. 1 der Verordnung über den Voll- zug von Freiheitsstrafen in Form des Electronic Monitoring [EM-Verordnung; BSG 341.12]). Es handelt sich dabei um einen elektronisch überwachten Hausarrest während der arbeitsfreien Zeit. Nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a EM-Verordnung kann EM zur Anwendung gelangen anstelle des Vollzugs von Freiheitsstrafen von 20 Tagen bis zu zwölf Monaten. Aufgrund der «Kann»-Formulierung wird deutlich, dass auf den Vollzug in Form des EM kein Rechtsanspruch besteht. Er ist an eine grosse Zahl besonderer Voraussetzungen geknüpft, denen die verurteilte Person gerecht werden muss (vgl. Art. 4 EM-Verordnung). Insbesondere muss die verurteilte Per- son bereit sein, sich einem im Voraus vereinbarten Vollzugsprogramm zu unterzie- hen (Art. 4 Bst. g EM-Verordnung). Es muss anzunehmen sein, die verurteilte Per- son werde der Belastung des Vollzugs in EM gewachsen sein und das entgegen- gebrachte Vertrauen nicht missbrauchen (Art. 4 Bst. h EM-Verordnung). Wichtig ist somit eine vorbehaltlose Kooperation mit den Vollzugsbehörden, wozu unter ande- rem Ehrlichkeit, Transparenz und Zuverlässigkeit gehören. Nur so kann das erfor- derliche Vertrauensverhältnis aufgebaut werden. Ein Abbruch der besonderen Vollzugsform des EM setzt einen schweren Verstoss gegen Vollzugsanordnungen voraus, wobei wiederholte leichte Verstösse, Miss- brauch des Vertrauens oder Täuschung von zuständigen Vollzugsorganen und Manipulation an technischen Kontrolleinrichtungen als schwerer Verstoss gelten (Art. 11 Abs. 2 und 3 EM-Verordnung). Ein Abbruch ist ebenfalls zu verfügen, wenn die verurteilte Person auf die Durchführung der besonderen Vollzugsform verzich- tet, wenn sie die Vollzugskosten wiederholt nicht fristgerecht bezahlt oder sobald 4 eine der Voraussetzungen nach Art. 4 nicht mehr erfüllt ist (Art. 11 Abs. 4 EM- Verordnung). 15.2 Die ASMV kam in ihrer Verfügung vom 21. Januar 2016 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in schwerer Weise gegen die Anordnungen im Rahmen der Sondervollzugsform des EM verstossen habe und somit die Voraussetzung von Art. 4 Bst. h EM-Verordnung nicht mehr erfülle. Sie schilderte, dass der Beschwer- deführer die Lohnabrechnung des Monats September 2015 und den Rechnungsbe- leg für sein Tennisspiel am 14. November 2015 nicht fristgerecht beigebracht habe. Er habe sich nicht an das Vollzugsprogramm gehalten. Im Monat November 2015 sei er lediglich an fünf Arbeitstagen morgens zum Arbeitsbeginn an seinem Ar- beitsort an der Freiburgstrasse in Bern gewesen. An zwei Tagen habe er als Ar- beitsbeginn 9 Uhr angegeben, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch zu Hause ge- wesen sei. Zudem sei er an verschiedenen Tagen im November 2015 während der Arbeitszeit mehrmals in seine Wohnung zurückgekehrt. Die Vollzugsstelle EM habe der Beschwerdeführer nie über diese Änderungen des Vollzugsprogramms infor- miert. 15.3 Die POM führte in ihrem Entscheid vom 12. Mai 2016 aus, bereits von der Gesuch- seinreichung am 18. August 2014 bis zur effektiven Bewilligung des EM-Vollzuges am 16. September 2015 habe der Beschwerdeführer mehrfach Fristen unbenutzt verstreichen lassen und mit falschen Angaben die Sondervollzugsform erschlei- chen bzw. den Strafantritt hinauszögern wollen. Das unzuverlässige Verhalten des Beschwerdeführers habe sich dann in der Anfangsphase des EM-Vollzugs bestätigt, indem er wegen Nichteinreichens der Lohnabrechnung für den Monat September 2015 und die Quittung der Tennisstunde vom 14. November 2015 habe verwarnt werden müssen. Dass er sich im November 2015 lediglich an fünf Arbeits- tagen bei Arbeitsbeginn um 9 Uhr an der Freiburgstrasse in Bern aufgehalten habe, bestreite der Beschwerdeführer nicht. Es sei aktenkundig, dass am Gespräch vom 9. September 2015 die Vollzugsstelle EM darauf hingewiesen habe, dass der Be- schwerdeführer in der Regel Arbeitsbeginn an der Freiburgstrasse in Bern habe. Der Beschwerdeführer habe im November 2015 zumindest die Regel zur Ausnah- me gemacht. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der Vollzugsvereinbarung nicht selbst bestimmen können, wo er den Arbeitstag beginne und wann er seine Woh- nung verlasse. Auch die Beanstandung des Beschwerdeführers am neu installier- ten Empfangsgerät könne nicht als Rechtfertigung der festgestellten Abweichung vom Wochen- und Vollzugsplan herangezogen werden. Die POM erachtete daher die Voraussetzungen von Art. 4 Bst. g und h der EM-Verordnung als nicht erfüllt. Der Widerruf sei sodann aufgrund der erheblichen Verstösse gegen die Vollzugs- vereinbarung, dem missbrauchten Vertrauen, der erfolgten Verwarnungen und der Vorgeschichte verhältnismässig. 15.4 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde gegen den Entscheid der POM ein, der Vollzugsvereinbarung könne nicht entnommen werden, dass er jede Ausnahme bezüglich des Arbeitsbeginns hätte melden sollen. Es sei ihm nie vor- geworfen worden, er sei zu Zeiten, in welchen er sich in der Wohnung aufzuhalten hatte, nicht dort gewesen. Das Grundelement des EM-Vollzugs, nämlich der «Ein- schluss» zu Hause in der eigenen Wohnung, wenn nicht der Arbeit nachgegangen 5 werde, habe er anstandslos und ohne jegliche Reklamation jederzeit eingehalten. Der Abbruch sei widerrechtlich erfolgt oder zumindest absolut unverhältnismässig. 15.5 Die Kammer schliesst sich der Begründung der POM an, wonach das Vollzugspro- gramm und der dazugehörige Wochenplan zwingend einzuhalten sind. Es ist zwar zutreffend, dass dem Beschwerdeführer nicht vorzuwerfen ist, er sei zu Zeiten, zu denen er in der Wohnung hätte sein müssen, nicht dort gewesen. Allerdings ist beim EM nicht vorgesehen, dass die verurteilte Person in der Zeit, in der sie sich nicht in der eigenen Wohnung befindet, frei über ihren Aufenthaltsort entscheiden und die Arbeitszeiten frei wählen kann. Die notwendige strikte Einhaltung des Wo- chenplanes und die Engmaschigkeit des Vollzugsregimes gehen aus den Bestim- mungen der EM-Verordnung klar hervor. So heisst es in Art. 4 Bst. g EM- Verordnung, die verurteilte Person müsse bereit sein, sich einem im Voraus ver- einbarten Vollzugsprogramm zu unterziehen. Gemäss Art. 9 Abs. 1 EM- Verordnung hat die verurteilte Person die Weisungen der Einweisungs- und Voll- zugsbehörde und der Abteilung Bewährungshilfe und alternativer Strafvollzug (AB- aS) strikte einzuhalten. Mit diesen Weisungen ist nicht nur das unterzeichnete Voll- zugsprogramm gemeint. Da für die Vollzugsbehörden abgesehen von der Anwe- senheit der verurteilten Person in ihrer Wohnung die Möglichkeiten, den tatsächli- chen Aufenthalt und die Tätigkeiten der verurteilten Person zu überprüfen, sehr be- grenzt sind, ist der Bestand einer Vertrauensbasis äusserst bedeutsam. Wie den zutreffenden Ausführungen der POM zu entnehmen ist, war das Vertrauen im vor- liegenden Fall bereits vor Bewilligung des EM-Vollzugs nur sehr beschränkt vor- handen. Bereits die erste monatliche Lohnabrechnung hat der Beschwerdeführer auch nach Aufforderung nicht eingereicht, sodass eine Verwarnung folgte (vgl. amt- liche Akten ASMV, pag. 175 und 180). Für die Einreichung des Belegs für die Ten- nisstunde vom 14. November 2015 reichte eine Ermahnung ebenfalls nicht aus. Weiter war der Beschwerdeführer im Monat November 2015 unbestrittenermassen nicht wie abgemacht «in der Regel» um 9 Uhr an seinem Arbeitsort an der Frei- burgstrasse in Bern. An mehreren Tagen kehrte er während der Arbeitszeiten mehrmals nach Hause zurück (vgl. amtliche Akten ASMV, pag. 188). Unabhängig davon, ob diese Besuche im Zusammenhang mit seiner Arbeit standen, wie der Beschwerdeführer vor den Vorinstanzen behauptete, oder nicht, ob er sich tatsäch- lich in der Wohnung aufhielt oder allenfalls nur im Keller oder der Tiefgarage, han- delt es sich um Abweichungen von dem, was die Vollzugsbehörden aufgrund des Wochenplanes erwarteten. Sogar nachdem das Verfahren bezüglich Abbruch des EM-Vollzuges bereits in Gang war, hielt der Beschwerdeführer den Wochenplan nicht ein (vgl. amtliche Akten ASMV, pag. 215). Dass unter diesen Umständen das von den Vollzugsbehörden dem Beschwerdeführer nur beschränkt entgegenge- brachte Vertrauen in den ersten Monaten des EM-Vollzugs von September 2015 bis Januar 2016 noch ganz verloren ging, ist nachvollziehbar. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor den Vorinstanzen versuchte, Abweichungen vom Vollzugsplan auf die Auswechslung der EM-Überwachungsgeräte und angebliche Veränderungen im Überwachungsradius zurück zu führen, belegt seine mangelnde Einsicht und Bereitschaft, sich mit der notwendigen Zuverlässigkeit dem Vollzugs- programm zu unterziehen. 6 Die Kammer pflichtet der POM bei und erachtet die Voraussetzungen zur Bewilli- gung des EM-Vollzugs gemäss Art. 4 Bst. g und h EM-Verordnung ebenfalls als nicht erfüllt. Ein Abbruch des EM-Vollzugs ist somit grundsätzlich zulässig (vgl. Art. 11 Abs. 4 EM-Verordnung). Der Abbruch war geeignet, um den Regeln des Straf- vollzugs zur Durchsetzung zu verhelfen. Er war sodann notwendig, da sich der Be- schwerdeführer auch nach Verwarnungen erneut nicht an Weisungen der Voll- zugsbehörden hielt und davon ausgegangen werden musste, dass mildere Mass- nahmen nicht zu einer zuverlässigen Einhaltung des Vollzugsprogrammes und den Weisungen der Vollzugsbehörden führen würden. Der Abbruch der Sondervoll- zugsform, auf welche kein Rechtsanspruch besteht, ist dem Beschwerdeführer so- dann zumutbar. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist daher gewahrt. Der Widerruf des EM-Vollzugs erfolgte folglich rechtmässig. Die Beschwerde ist in die- sem Punkt abzuweisen. 15.6 Im Übrigen ist auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1253/2015 vom 17. März 2016 hinzuweisen. Demnach erlaubt das Bundesrecht den Strafvollzug in Form des EM bei teilbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen, deren Gesamtdauer ein Jahr überschreitet, nicht, selbst wenn der unbedingt ausgesprochene Teil der Strafe un- ter einem Jahr liegt. Art. 3 Abs. 1 Bst. b EM-Verordnung verstösst demnach gegen Bundesrecht und findet keine Anwendung mehr. Der Beschwerdeführer wurde zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 36 Monaten verurteilt (vgl. amtli- che Akten ASMV, pag. 42). Der Strafvollzug in Form des EM dürfte ihm daher im heutigen Zeitpunkt sowieso nicht mehr bewilligt werden. 16. Zum Eventualantrag 16.1 In Bezug auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers, mit welchem er neben der Aufhebung des Entscheides der POM verlangt, die Verbüssung der Reststrafe in Form der Halbgefangenschaft zu gestatten, ist vorliegend zu prüfen, ob die POM diese Vollzugsform für die Reststrafe zu Recht nicht geprüft hat. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 kündigte die ASMV dem Beschwerdeführer den Widerruf des Vollzuges in Form des EM und die Verweigerung der Vollzugs- form der Halbgefangenschaft an und gewährte ihm das rechtliche Gehör (vgl. amt- liche Akten ASMV, pag. 195 ff.). Sie führte in dieser Verfügung aus, dass sie die Voraussetzungen für die Vollzugsform der Halbgefangenschaft gemäss Art. 77b StGB als nicht erfüllt erachte und die Reststrafe deshalb im Normalvollzug zu voll- strecken sei (amtliche Akten ASMV, pag. 197). Die angefochtene Verfügung vom 21. Januar 2016 betitelte die ASMV mit «Widerruf des Vollzuges in Form des Elec- tronic Monitoring; Aufgebots- und Vollzugsverfügung». In Ziffer 1.3 des Dispositivs entschied sie, der Beschwerdeführer werde aufgeboten, zum Antritt der Reststrafe am Montag, 14. März 2016 09:00 Uhr, im Regionalgefängnis Bern, Genfergasse 22, 3011 Bern, zu erscheinen. In der Begründung der angefochtenen Verfügung finden sich jedoch keine konkreten Ausführungen zur Vollzugsform nach Widerruf des EM mehr (vgl. amtliche Akten ASMV, pag. 217 ff.). Im Laufe des Beschwerde- verfahrens vor der POM teilte die ASMV schliesslich mit Schreiben vom 15. März 2016 mit, dass sie bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens keine weiteren 7 Vollzugshandlungen vornehmen werde (vgl. Verfügung des Obergerichts vom 27. April 2016 in den amtlichen Akten 2016.POM.84). 16.2 Streitgegenstand bezeichnet denjenigen Teil des Anfechtungsobjekts, den die be- schwerdeführende Partei von der Rechtsmittelinstanz überprüfen lassen will. Der Streitgegenstand kann nie über das Anfechtungsobjekt hinausgehen (MARKUS MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 2011, S. 148). Vorliegend hatte die ASMV in Ziffer 1.3 ihrer Verfügung vom 21. Januar 2016 ver- fügt, der Beschwerdeführer habe sich zum Antritt der Reststrafe zu melden. Unter Einbezug der Ausführungen der ASMV in der Verfügung vom 22. Dezember 2015 zum rechtlichen Gehör und dem Verfügungstitel «Aufgebots- und Vollzugsverfü- gung» ist offensichtlich, dass mit dieser Formulierung in Ziffer 1.3 der angefochte- nen Verfügung vom 21. Januar 2016 der Antritt zum Normalvollzug gemeint war. Die ASMV hat somit über die Vollzugsform für die Reststrafe verfügt, sodass diese als Teil des Anfechtungsobjektes Streitgegenstand bildete. Der vorläufige Verzicht der ASMV, während dem laufenden Beschwerdeverfahren Vollzugshandlungen vorzunehmen, führte nicht zu einer Verringerung des Streitgegenstandes. Es han- delt sich vielmehr um eine faktische Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. 16.3 Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag, die Reststrafe sei in Halbgefangenschaft zu vollziehen, nicht in seiner Beschwerde vom 22. Februar 2016 gegen die Verfü- gung der ASMV vom 21. Januar 2016 formuliert, sondern erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist im Laufe des Verfahrens. Dieser Antrag wäre grundsätzlich ver- spätet erfolgt (vgl. Art. 33 Abs. 3 VRPG). Allerdings hat der Beschwerdeführer mit seinem fristgerechten Antrag, die Verfügung der ASMV vom 21. Januar 2016 sei aufzuheben, auch den Antritt zum Normalvollzug (Ziffer 1.3 der Verfügung) mitan- gefochten. Die POM hätte in ihrem Entscheid folglich auch über die Vollzugsform befinden müssen. Ihr teilweises Nichteintreten auf die Beschwerde des Beschwer- deführers vom 22. Februar 2016 erfolgte zu Unrecht. Die obergerichtliche Be- schwerde des Beschwerdeführers ist folglich teilweise gutzuheissen und der vorin- stanzliche Entscheid in Bezug auf das teilweise Nichteintreten aufzuheben. 16.4 Hebt das Obergericht den angefochtenen Entscheid auf, so urteilt es in der Sache oder weist die Akten zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 86 Abs. 2 VRPG). Eine Rückweisung ist auch bei teilweiser Gutheissung der Beschwerde zulässig (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, N. 5 zu Art. 84 VRPG). Da die Vorinstanz vorliegend die Frage der Vollzugsform nicht behandelt hat, wür- de der Instanzenzug mit einem reformatorischen Entscheid verkürzt. Ausserdem ist Angelegenheit nicht spruchreif, da sich allenfalls weitere Sachverhaltsabklärungen aufdrängen. Die POM wird daher angewiesen, unter Einbezug der ASMV respekti- ve unter Rückweisung der Sache an diese die aktuellen Verhältnisse des Beschul- digten zu erheben und in der Folge darüber zu entscheiden bzw. entscheiden zu lassen, ob die Vollzugsform der Halbgefangenschaft im Sinne von Art. 77b StGB zugestanden werden kann oder nicht. 8 IV. Kosten und Parteientschädigung 17. Während der Hauptantrag des Beschuldigten abzuweisen ist, dringt er mit seinem Eventualantrag durch. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerde- führern zu drei Vierteln als unterliegend und zu einem Viertel als obsiegend. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 1‘600.00, sind ihm somit im Umfang von drei Vierteln, ausmachend CHF 1‘200.00, zur Bezahlung aufzuerle- gen. Ebenso sind ihm die Verfahrenskosten vor Obergericht, bestimmt auf CHF 1‘000.00, im Umfang von drei Vierteln, ausmachend CHF 750.00, zur Bezah- lung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 i.V.m. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 18. Im Umfang seines teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer sodann sowohl für das Verfahren vor der Vorinstanz als auch für das Verfahren vor Obergericht ein Parteikostenersatz für den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand zu Lasten des Kantons Bern, Polizei- und Militärdirektion, auszurichten (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG sowie den Beschluss der Strafab- teilung des Obergerichts vom 20. Oktober 2014). Der Parteikostenersatz wird ge- stützt auf die Honorarnote von Fürsprecher B.________ vom 26. Oktober 2016 festgesetzt, die zu keinen Bemerkungen Anlass gibt (vgl. auch Art. 41 des Kanto- nalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11] und Art. 11 Abs. 1 der Parteikostenver- ordnung [PKV; BSG 168.811]). Vom Gesamtbetrag von CHF 3‘063.10 (inklusive Auslagen und MwSt.) ist ihm ein Viertel, ausmachend CHF 765.75, zu ersetzen. 9 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Akten werden zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern zurück- gewiesen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 1‘600.00, werden im Umfang von drei Vierteln, ausmachend CHF 1‘200.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Die Verfahrenskosten im Umfang von ei- nem Viertel, ausmachend CHF 400.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die Verfahrenskosten für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden im Umfang von drei Vierteln, ausmachend CHF 750.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Die Verfahrenskosten im Umfang von ei- nem Viertel, ausmachend CHF 250.00, trägt der Kanton Bern. 4. Dem Beschwerdeführer wird für das vorinstanzliche und das obergerichtliche Verfah- ren zulasten des Kantons Bern, Polizei- und Militärdirektion, ein Parteikostenersatzan- teil von insgesamt CHF 765.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher B.________ - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, vertreten durch Staatsanwalt C.________ Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Abteilung Straf- und Massnahmen- vollzug Bern, 23. Oktober 2016 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Zihlmann Die Gerichtsschreiberin: Hiltbrunner 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 11