A.________ wird schuldig erklärt: der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 1. November 2014 um ca. 20.40 Uhr, auf der Mettstrasse in Biel/Bienne, durch Überholen eines Fahrzeuges an einer unübersichtlichen Stelle links von einer Fussgängerinsel als Lenker eines Personenwagens und in Anwendung der Artikel 27 Abs. 1, 35, 90 Abs. 1 SVG; 7 Abs. 3, 10 Abs. 1 VRV; 47, 106, 333 StGB; 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO; verurteilt: 1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘866.00.