Nach Art. 104 Abs. 1 SVG müssen die Strafbehörden der zuständigen Behörde Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen können. Das Urteil ist demnach dem Strassenverkehrs- und Schifffahrsamt des Kantons Bern schriftlich mitzuteilen. 20 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: