19 stanzlich mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, so dass er zur Bezahlung der gesamten Verfahrenskosten verurteilt wird. Diese werden bestimmt auf CHF 800.00. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte weder für das erst- noch das oberinstanzliche Verfahren einen Entschädigungsanspruch. VI. Verfügungen