Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘866.00, zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist oberin-