Für unerlaubtes Überholen sehen die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS), eine Busse von CHF 300.00 vor. Die im Strafbefehl ausgesprochene und von der Generalstaatsanwaltschaft beantragte Sanktion in der Höhe von CHF 200.00 ist unter der Berücksichtigung der vorliegenden Umstände sowie mit Blick auf die erwähnten Richtlinien für die Strafzumessung angemessen. Für ein Abweichen gibt es vorliegend keine Gründe. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird auf zwei Tage festgesetzt. V. Kosten und Entschädigung