Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Die Übertretung beschlägt vorliegend den Bagatellbereich, wobei der Strafrahmen durch die Strafandrohung von Art. 90 Abs. 1 SVG bestimmt wird. Wer Verkehrsregeln des SVG bzw. dessen Vollziehungsverordnungen verletzt, wird mit Busse bestraft. Für Übertretungsbussen sieht Artikel 106 StGB den Höchstbetrag von CHF 10'000.00 vor, und für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist pro CHF 100.00 Busse ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe auszusprechen.