VRV schuldig gemacht. Zugunsten des Beschuldigten ist hierbei von einer eventualvorsätzlichen Begehung auszugehen, indem er aus Unachtsamkeit bei Beginn des Überholmanövers die Verkehrsinsel nicht beachtete und deshalb zumindest in Kauf nahm, diese in der Folge links umfahren zu müssen. IV. Strafzumessung