Wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrs oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt, wird gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft. Signale und Markierungen sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln vor (Art. 27 Abs. 1 SVG). Gemäss Art. 7 Abs. 3 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) ist an Verkehrsinseln und Hindernissen in der Mitte der Fahrbahn rechts vorbeizufahren. Linksabbieger dürfen jedoch an Inseln in der Mitte von Verzweigungen links vorbeifahren.