Für die Kammer erweist sich der von der Vorinstanz als erstellt erachtete Sachverhalt sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis als unhaltbar und nicht vertretbar. Die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiswürdigung der Vorinstanz sind offensichtlich unrichtig und leiden an einem qualifizierten Mangel. Die Gewichtung der einzelnen Beweismittel ist willkürlich, insbesondere deshalb, weil sich die Vorinstanz auf die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten beschränkte, während sie andere Beweismittel nur oberflächlich würdigte oder sogar ganz ausser Acht liess.