15. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kammer das durch die Polizisten beobachtete und rapportierte Überholmanöver als erwiesen erachtet und sodann auch keine Zweifel an der Täterschaft bestehen. Die durch die Vorinstanz aufgeworfenen Unsicherheiten sind weder stichhaltig noch bestehen Gründe, an den stringenten und glaubhaften Aussagen der beiden Polizisten zu zweifeln. Für die Kammer erweist sich der von der Vorinstanz als erstellt erachtete Sachverhalt sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis als unhaltbar und nicht vertretbar.