Die Vorinstanz ist demgegenüber in Willkür verfallen: - indem sie zu Unrecht nicht näher auf die glaubhaften Ausführungen der Polizisten F.________ und H.________ eingegangen ist, obschon diese wiederholt und übereinstimmend ein Überholmanöver links um eine Verkehrsinsel vorbei geschildert haben. Bei den nicht berücksichtigten Aussagen handelt es sich um zentrale Beweisfragen; - indem sie den Umstand, dass der Zeuge E.________ überhaupt kein Überholmanöver – nicht einmal dasjenige, welches vom Beschuldigten selbst