Die Vorinstanz hat den Sachverhalt insoweit willkürfrei festgestellt, als sie davon ausgeht, dass der Beschuldigte am 1. November 2014 um ca. 20.40 Uhr mit seinem Personenwagen Alfa Romeo MiTo auf der Mettstrasse in 2504 Biel/Bienne fuhr und hierbei den Personenwagen der Zeugin D.________ überholte. Die Vorinstanz ist demgegenüber in Willkür verfallen: - indem sie zu Unrecht nicht näher auf die glaubhaften Ausführungen der Polizisten F.________ und H.________ eingegangen ist, obschon diese wiederholt und übereinstimmend ein Überholmanöver links um eine Verkehrsinsel vorbei geschildert haben.