17 14. Offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung Im vorliegenden Fall schliesst sich die Kammer der schlüssigen Argumentation in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 157 ff.) an und hält gestützt auf das bereits Ausgeführte folgendes fest: Die Vorinstanz hat den Sachverhalt insoweit willkürfrei festgestellt, als sie davon ausgeht, dass der Beschuldigte am 1. November 2014 um ca. 20.40 Uhr mit seinem Personenwagen Alfa Romeo MiTo auf der Mettstrasse in 2504 Biel/Bienne fuhr und hierbei den Personenwagen der Zeugin D.___