Für die Kammer erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass auf derselben Strecke, zum gleichen Zeitpunkt und noch vor der Polizei, ein gleichfarbiges Fahrzeug mit den gleich auffälligen Rücklichtern überholte. Ähnlich unwahrscheinlich und mit dem eingestandenen Sachverhalt nicht vereinbar erscheint auch ein Einbiegen eines gleichen oder zumindest ähnlichen Fahrzeugs aus einer der einmündenden Strassen. Für die Kammer bestehen daher keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten.