Die Tatsache, dass die Polizisten den Beschuldigten für einen kurzen Augenblick aus den Augen verloren, begründet ebenfalls keine Zweifel an der Täterschaft, selbst wenn ein unmittelbares Verfolgen des fehlbaren Fahrzeugs mit stetem Blickkontakt nicht gewährleistet war. Aus dem Umstand, dass Polizist H.________ auf Vorhalt des Fotos eines anderen Fahrzeugs mit ähnlichen Rücklichtern ausführte, es könne sein, dass diese den Rücklichtern des Alfa Romeos des Beschuldigten ähnlich sehen würden (pag. 92 Z. 12 ff.), kann nicht geschlossen werden, dass sich Polizist H.________ sich der Täterschaft nicht mehr sicher war. Auch Polizist F.______