Sowohl die Zeugin D.________, die beiden Polizisten als auch der Beschuldigte selbst beschreiben kein weiteres Überholmanöver. Für die Kammer steht deshalb fest, dass die Polizisten das Überholmanöver des Beschuldigten beobachteten. Zwar war den Polizisten keine Identifikation anhand des Kontrollschilds oder aufgrund der Automarke möglich, das Fahrzeug konnte jedoch wegen der auffälligen ovalen Rücklichter sowie aufgrund der Farbe wiedererkannt werden.