Diese hält selbst fest, es gelte als unbestritten, dass der Beschuldigte die Zeugin D.________ auf der Mettstrasse nach der Unterführung und somit im Blickfeld der Polizisten überholte, welche sodann in die Mettstrasse einbogen und die Verfolgung des Beschuldigten aufnahmen. Unbestritten ist auch, dass die Zeugin D.________ zuerst durch den Beschuldigten und danach durch die Polizei überholt wurde. Für das Vorhandensein eines weiteren Fahrzeugs, welches die Zeugin D.________ praktisch zur gleichen Zeit, am gleichen Ort und noch unmittelbar vor dem Einbiegen der Polizei überholt hätte, liegen keine Hinweise vor. Sowohl die Zeugin D.___