Der Zeuge E.________ gab die Geschwindigkeit der Zeugin D.________ mit ca. 30 km/h an (pag. 103 Z. 2 ff.). Bezüglich der Beschleunigung durch den Beschuldigten führte sowohl der Zeuge E.________ als auch der Beschuldigte selber aus, dass der Beschuldigte nicht Gas gegeben habe und normal bzw. anständig gefahren sei (pag. 102 Z. 31 ff. und pag. 104 Z. 13). Angesichts dieser Ausgangslage müsste der Überholweg folglich umso länger gewesen sein.