Der Beschuldigte gab zudem an, dass der Personenwagen nach der 30er-Zone immer noch langsam fuhr (pag. 56 Z. 24), der Zeuge E.________ sprach gar von einem entstehenden Stau (pag. 103 Z. 2 f.), womit davon auszugehen ist, dass das Überholmanöver nicht schon beim vorgenannten erstmöglichen Punkt begonnen wurde, sondern vielmehr – wie von der Polizei beschrieben – vor der Mettstrasse 6 seinen Anfang nahm, was den Überholweg auf geschätzt ca. 60 – 85 m verkürzen würde. Selbst wenn die Zeugin D.________ – wie von der Verteidigung vorgebracht – langsamer als 30 km/h gefahren wäre, würde das beschriebene Überholmanöver als nahezu unmöglich erscheinen. Der Zeuge E._____